Türchen Nr. 7: Direktvergabe der Bauarbeiten rechtswidrig!

Die Vergabe der Architektur- und Bauaufträge direkt an die HRS & Co. ohne vorgängiges Submissionsverfahren verstösst gegen das Submissionsrecht.
Der Stadtrat Aarau will die Architekturaufträge und auch die Bauaufträge ohne öffentliche Ausschreibung direkt der HRS & Co. erteilen. Die entsprechenden Verträge hält der Stadtrat allerdings geheim: Er rückt sie - auch auf ausdrückliche Nachfrage hin - der Bevölkerung nicht heraus! Was hat er zu verbergen?
Auf jeden Fall sollen weder ein Architekturwettbewerb noch ein öffentliches Submissionsverfahren für die eigentlichen Bauarbeiten durchgeführt werden (wie dies bei derart grossen Projekten üblich und für öffentliche Auftraggeber auch vorgeschrieben ist). Kurz gesagt, sollen nach dem Willen des Stadtrats keine Konkurrenzofferten eingeholt werden. Er verzichtet damit bewusst auf möglicherweise deutlich preiswertere und möglicherweise auch deutlich bessere Projekte. Aus diesem Grund schreibt das Submissionsdekret für die öffentliche Hand das Einholen von Konkurrenzofferten gesetzlich vor. Mit dem skizzierten Vorgehen verstösst der Stadtrat daher gleich in mehrfacherweise gegen das Submissionsrecht:
Denn:
1. Nicht nur die Stadt Aarau selber, sondern auch die ihr gehörende «Stadion Aarau AG» (SAAG) fällt unter das öffentliche Beschaffungsrecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB). Bereits der Vertragsschluss zwischen ihr und der HRS hätte nach den Regeln der IVöB erfolgen müssen.
2. Das öffentliche Beschaffungsrecht lässt sich nicht dadurch umgehen, dass eine Gemeinde sagt, sie baue nicht selber, sondern kaufe dann später das fertige Bauwerk, welches von jemand anderem erstellt worden sei*.
3. Zu den «Gesamtkosten» im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit b IVöB gehören nicht nur die Erstellungskosten von (gemäss HRS) 60 Mio. Franken, sondern auch die durch die öffentliche Hand bezahlten Betriebs- und Unterhaltskosten (geschätzt durchschnittlich 800 000 Franken pro Jahr [vgl. Türchen Nr. 8]). Über die gesamte geschätzte Betriebszeit von 60 Jahren kommen so 48 Mio. Franken zusammen. «100 Prozent» der Gesamtkosten im Sinne des Gesetzes sind entsprechend 108 Mio. Franken. Davon wird die öffentliche Hand über die Stadion Aarau AG insgesamt allermindestens 29 bis 31 Mio. Franken (für die Erstellung) bezahlen. Und für den Unterhalt dann noch zusätzliche 48 Mio. Franken! Die Stadt Aarau wird mit anderen Worten total 79 Mio. Franken bezahlen müssen. Oder anders ausgedrückt: 76 Prozent der Gesamtkosten. Damit würde der Stadtrat mit dem von ihm geplanten Vorgehen ̶ zusätzlich zu Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB ‒ auch gegen Art. 8 Abs. 2 lit b IVöB verstossen.
* vgl. dazu: Christoph Jäger, Immobiliengeschäfte und öffentliches Beschaffungsrecht, in Raum & Umwelt VLP-ASPAN Nr. 4/12 der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung vom 3. Juli 2012, S. 18 und 19 (in der Beilage).
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